Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Brandursachenermittlung liegt zuerst bei der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft, um festzustellen, ob eine Straftat, also Brandstiftung vorliegt oder nicht. Die Staatsanwaltschaften bedienen sich hierzu der Kräfte der Polizei, Kriminalpolizei, Kriminaltechnik, der Fachabteilungen der Landeskriminalämter, der Fachabteilung des Bundeskriminalamtes oder externer Sachverständiger. Die Feststellung technischer oder natürlicher Brandursachen dient lediglich dem möglichen Ausschluss einer Brandstiftung und wird, so eine dieser strafrechtlich nicht relevanten Ursachen konkret vorliegt, durch die Staatsanwaltschaft/Polizei nicht weiterverfolgt.

Erst nach einer Freigabe durch die Staatsanwaltschaft kann die Ermittlung von Brandursachen für den zivilrechtlichen Bereich durchgeführt werden, um die Haftung für entstandene Schäden zu regeln. Hierbei geht es um Themen wie Versicherung, Konventionalstrafen, Regress und/oder Produkthaftung. Die zivilrechtliche Bedeutung überwiegt die strafrechtliche naturgemäß bei Weitem, da Brandstiftung nur einen (anzahlmäßig kleinen) Bereich möglicher Brandursachen bildet.


Weiterhin ist die Brandursachenermittlung, zumindest bei größeren Brandereignissen, von Bedeutung, um den vorbeugenden Brandschutz zu unterstützen. Ist die Entstehung eines Brandes bekannt, so kann dieses Wissen gegebenenfalls in kommenden Vorschriften und Normen berücksichtigt werden.

"Die Ermittlung von Brandursachen gehört zu den schwierigsten Aufgaben der Kriminalistik bei der Feststellung von Schadensursachen."